Satzung der nicht-rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts

„Stiftung Deutsches Konsortium für Translationale Krebsforschung - DKTK“

gleichzeitig
Rahmenvertrag im Sinne des Abkommens über die gemeinsame Förderung des Deutschen Konsortiums für Translationale Krebsforschung vom 23.10.2017 in der geänderten Fassung vom 01.01.2022

Präambel

     I. Hintergrund

Krebserkrankungen gehören in Deutschland und weltweit zu den häufigsten Todesursachen und Erkrankungen mit hoher Krankheitslast. In der Krebsforschung stellt die Übertragung neuer Erkenntnisse aus der Forschung in verbesserte Präventions-, Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten eine besondere Herausforderung dar. Die Entwicklung innovativer Diagnostika und Therapien hat bis jetzt nicht Schritt gehalten mit dem Zugewinn neuer Erkenntnisse der Grundlagenforschung.

Deshalb zielt die Etablierung der „Stiftung Deutsches Konsortium für Translationale Krebsforschung - DKTK“ (im Folgenden Stiftung genannt) darauf, die in Deutschland verteilt an den einzelnen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Universitäten und Universitätsklinika vorhandene Expertise zu bündeln und in die klinische Praxis umzusetzen. Damit sollen die aus der Grundlagenforschung kommenden Erkenntnisse für die Diagnostik, Therapie, Früherkennung und Prävention von Krebserkrankungen schneller nutzbar gemacht werden.
 

     II. Definitionen

       1. Partner

Die Stiftung, vertreten durch die Stiftungsträgerin, schließt mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Universitäten und Universitätsklinika Ausführungsvereinbarungen zur Förderung ihres Stiftungszwecks. Die so vertraglich mit der Stiftung verbundenen Einrichtungen werden einheitlich als „Partner“ bezeichnet. Eine vollständige Liste der „Partner“ enthält die beigefügte, ggf. fortgeschriebene, Absichtserklärung (im Folgenden Absichtserklärung genannt, Anlage 1). 

2. Partnerstandorte

Die Translationszentren befinden sich an verschiedenen „Partnerstandorten“ innerhalb Deutschlands. Der Begriff „Partnerstandort“ bezeichnet in geographischer Hinsicht jeweils eine bestimmte Region. Ein „Partnerstandort“ kann sich in einer einzigen Stadt befinden oder auf mehrere Städte, auch wenn sie in unterschiedlichen Ländern liegen, erstrecken. 

Eine vollständige Liste der „Partnerstandorte“ enthält die Absichtserklärung (Anlage 1). 

3. Kernzentrum

Die rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) wird als „Kernzentrum“ bezeichnet. Das „Kernzentrum“ wirkt an sämtlichen Translationszentren mit.

4. Translationszentren

Die Partner an einem Partnerstandort bilden gemeinsam mit dem Kernzentrum jeweils ein „Translationszentrum“. Es existieren so viele „Translationszentren“ wie Partnerstandorte. 

 

§ 1 
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr, Rechte und Pflichten der Stiftungsträgerin (Treuhandabrede)

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutsches Konsortium für Translationale Krebsforschung - DKTK“.

(2) Die Stiftung ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung des DKFZ (Stiftungsträgerin) mit Sitz in Heidelberg. 

(3) Die Stiftungsträgerin ist verpflichtet, die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung treuhänderisch zu verwalten und die Geschäfte der Stiftung mit treuhänderischer Sorgfalt zu führen. Sie setzt die Entscheidungen des Stiftungsrats und der anderen Stiftungsgremien im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsvermögens um. Sie erhält keine Vergütung für ihre Tätigkeit, kann aber Ersatz ihrer erforderlichen, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen verlangen. 

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 
Stiftungszweck und Aufgaben

(1) Die Stiftung verfolgt im öffentlichen Interesse langfristige Forschungs- und Bildungsziele von Staat und Gesellschaft. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kontinuierlichen Entwicklung innovativer klinischer Ansätze für Diagnostik, Therapie, Früherkennung und Prävention von Krebserkrankungen auf Basis einer starken Grundlagenforschung, der Initiierung und Koordinierung klinischer Studien, der Analyse der Einführung neuer klinischer Ansätze und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit und ihres Nutzens in der Versorgung. 

(2) Die Stiftung nimmt hierzu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Entwicklung und Umsetzung einer standortübergreifenden Forschungsstrategie im Rahmen gemeinsamer Forschungsprogramme und -plattformen,
b)  Initiierung und Koordinierung innovativer klinischer und epidemiologischer Studien auf der Basis einer exzellenten Grundlagenforschung,
c)    Förderung und Umsetzung standortübergreifender Programme,
d) Aufbau strategischer Allianzen auch mit Dritten, insbesondere mit Unter-nehmen aus der Privatwirtschaft,
e) Zusammenarbeit mit externen wissenschaftlichen Einrichtungen und gemeinsame Nutzung von Strukturen,
f) Eingehen und Förderung nationaler und internationaler Kooperationen, z.B. im Rahmen gemeinsamer Projekte, Studien oder des Personalaustauschs, insbesondere von wissenschaftlichem Nachwuchs, 
g) Entwicklung standortübergreifender Konzepte zur Nachwuchsförderung, zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie, zum Personalaustausch zwischen den Partnern der Stiftung und für standortübergreifende Trainings- und Ausbildungsprogramme,
h) Aufbau einer standortübergreifenden Öffentlichkeitsarbeit für Patient:innen, medizinisches Fachpersonal und die interessierte Öffentlichkeit.

(3) Ihren Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Finanzierung von Forschungsaktivitäten und Personal an dem Kernzentrum und an den Translationszentren. Daneben sorgt die Stiftung für eine flächendeckende Verbreitung der Forschungsergebnisse durch eine effiziente, mit ihren Partnern abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit. Aus den in der institutionellen Förderung des DKFZ enthaltenen Zuwendungen an die Stiftung werden keine Mittel an die Partner weitergeleitet; Aufwendungsersatz wird in begründeten Fällen geleistet. 

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter inkl. der Partner der Stiftung auf Gewährung von Mitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 3 
Finanzierung der Stiftung

(1) Zur Finanzierung der Stiftung haben die Bundesrepublik Deutschland und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen ein Abkommen über die gemeinsame Förderung des Deutschen Konsortiums für Translationale Krebsforschung (im Folgenden Abkommen genannt, Anlage 2) geschlossen. Die Regelungen des Abkommens bleiben von dieser Stiftungssatzung unberührt und beanspruchen in Bezug auf die Stiftung uneingeschränkte Gültigkeit.

(2) Über die genannten Länder hinaus können sich auch weitere Länder an der Finanzierung der Stiftung beteiligen, wenn von ihnen ein wesentlicher Beitrag zum Stiftungszweck zu erwarten ist und sie dem Abkommen (Anlage 2) beitreten. Die Beteiligung weiterer Länder bedarf eines Beschlusses des Stiftungsrats.

 

§ 4
Translationszentren und Partner

(1) Die Stiftung fördert und unterstützt die Tätigkeiten des Kernzentrums und der durch die Partner an den Partnerstandorten Berlin, Dresden, Essen/Düsseldorf, Frankfurt am Main/Mainz, Freiburg, Heidelberg, München und Tübingen betriebenen Translationszentren. 

(2) Die Stiftung wird nicht in der Krankenversorgung tätig. Soweit bei Forschungsvorhaben der Stiftung Patient:innen behandelt werden, erfolgt dies in eigener Verantwortung des oder der jeweiligen Partner. 

(3) Die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und ihren Partnern bleibt separaten Ausführungsvereinbarungen zwischen der Stiftung und jeweils einem oder mehreren Partnern vorbehalten, die insbesondere angemessene und partnerschaftliche Regelungen zur Verwertung, zum Personal und zur Namensgebung der Translationszentren enthalten. Der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung einer Ausführungsvereinbarung bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung sowohl des Stiftungsrats als auch des Lenkungsausschusses. 

(4) Die Eigenschaft als neuer Partner wird durch Abgabe der Absichtserklärung (Anlage 1) sowie durch den Abschluss der Ausführungsvereinbarung gemäß Absatz 3 erworben. 

(5) Die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Partner erfolgt durch die Kündigung der Ausführungsvereinbarung gemäß Absatz 3.

 

§ 5
 Selbstlosigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bund und Länder gemäß § 3 erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird durch den Bund und die Länder gemäß § 3 auf der Grundlage des Abkommens (Anlage 2) finanziert. 

(2) Sämtliche Mittel der Stiftung sind durch die Stiftungsträgerin treuhänderisch und getrennt vom Vermögen der Stiftungsträgerin zu verwalten.

(3) Das Stiftungsvermögen einschließlich aller im Rahmen der Stiftung erworbenen Schutz- und Verwertungsrechte sowie sonstigen Rechtspositionen ist von der Stiftungsträgerin mit treuhänderischer Sorgfalt in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu verwalten. Das Nähere regeln verbindliche Richtlinien, die der Stiftungsrat beschließt.

(4) Zu Lasten der Stiftung dürfen keine Anleihen oder Kredite aufgenommen oder vergeben oder Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen übernommen werden.

(5) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Stiftungsrates dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

§ 7
 Zuwendungen, Rücklagen

(1) Vorbehaltlich § 3 Absatz 2 sind Zuwendungen an die Stiftung jederzeit zulässig. Zuwendungen in anderer Form als Geld oder Zuwendungen, die mit Auf-lagen oder Bedingungen verbunden sind, bedürfen allerdings der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats und der Stiftungsträgerin.

(2) Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem/der Zuwendenden dazu bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von vermietetem Grundvermögen, von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften und sonstigen Zuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde. Gleiches gilt für Zuwendungen auf Grund von Spendenaufrufen der Stiftung, wenn aus den Spendenaufrufen ersichtlich ist, dass Zuwendungen zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich und zuwendungsrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht in Rücklagen eingestellt oder dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen oder Auflagen insbesondere für die Mittel, die die Stiftung über die institutionelle Förderung der Stiftungsträgerin durch den Bund und die Länder gemäß § 3 erhält.

 

§ 8
 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Stiftung

Für die Stiftung wird ein gesonderter Teilwirtschaftsplan im Wirtschaftsplan des DKFZ und ein entsprechender Jahresabschluss und Lagebericht erstellt, nach dem sich das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Wirtschaftsführung der Stiftung richten.

 

§ 9
Stiftungsgremien

Gremien der Stiftung sind

    a) der Stiftungsrat,

    b) der Lenkungsausschuss sowie

    c) der Wissenschaftliche Beirat.

 

§ 10
 Aufwendungsersatz

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Wissenschaftlichen Beirats haben Anspruch auf Ersatz der erforderlichen, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen. 

 

§ 11
 Haftungsbeschränkung

(1) Ein Gremienmitglied haftet der Stiftung sowie den anderen Gremienmitgliedern für einen in Wahrnehmung seiner Gremienpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Inanspruchnahme ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten möglich, die mit Kenntnis des Anspruchsstellers von dem Schaden beginnt. Die Frist wird durch Erhebung einer Klage oder ein schriftliches Forderungsschreiben gewahrt. 

(2) Ist ein Gremienmitglied einer dritten Person zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Gremienpflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von der Stiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

 

§ 12
 Zusammensetzung, Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Bund und den Ländern gemäß § 3, die jeweils eine Vertretung in den Stiftungsrat entsenden. 

(2) Den Vorsitz hält der Bund, den stellvertretenden Vorsitz das Land Baden-Württemberg als Sitzland der Stiftungsträgerin. 

(3) Der Stiftungsrat wird bei Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Kalenderjahr, von der vorsitzenden Person unter Beachtung einer Frist von sechs Wochen einberufen. Dieser muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vertreter:innen der Länder oder zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses dies verlangen. Die Einladung erfolgt auf schriftlichem, fernschriftlichem oder elektronischem Wege oder per E-Mail.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder im Rahmen einer Videokonferenz ist zulässig, soweit kein Mitglied dem widerspricht. Der Bund und die Länder werden durch eine Person der entsprechenden Verwaltung vertreten. Die Vertreter:innen der Länder besitzen je eine Stimme. Die Vertretung des Bundes führt die gleiche Anzahl von Stimmen wie die Länder. Die Stimmabgabe durch den Bund erfolgt einheitlich. Beschlüsse werden - soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vor-sitzenden Person den Ausschlag. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied schriftlich, fernschriftlich, elektronisch oder per E-Mail übertragen wer-den.

(5) Entscheidungen zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 8, § 13 Absatz 1 lit. a) bis c), Absatz 2 lit. a), § 14 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 sowie § 20 Absatz 1 und 2 Satz 1 können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(6) Beschlüsse können im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Ver-fahren oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. § 20 Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(7) Mitglieder des Lenkungsausschusses und die Stiftungsträgerin können zu den Sitzungen des Stiftungsrates eingeladen werden. Ein Stimmrecht haben sie nicht. Die vorsitzende Person des Wissenschaftlichen Beirates hat stets Gaststatus ohne Stimmrecht im Stiftungsrat. 

(8) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

§ 13
 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die ihm in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben sowie über:

a) den Ausschluss eines Mitglieds des Stiftungsrates aus wichtigem Grund nach dessen Anhörung; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seinen Finanzierungspflichten aus dem Abkommen über die gemeinsame Förderung des Deutschen Konsortiums für Translationale Krebsforschung auch nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder das vorgenannte Abkommen kündigt;
b) die Feststellung des von der Stiftungsträgerin vorgelegten Teilwirtschaftsplans und Zentrumsfortschrittsberichts;
c) die Feststellung des von der Stiftungsträgerin vorgelegten, geprüften Jahresabschlusses samt Lagebericht;
d)  die Entlastung des Lenkungsausschusses;
e)  die Bestimmung der Abschlussprüfenden.

(2) Die folgenden Geschäfte und Angelegenheiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates:
a) die vom Lenkungsausschuss vorzulegenden Leitlinien für die strategische Planung der Forschungsaktivitäten und die Mittelbereitstellung entsprechend den forschungspolitischen Zielen der Stiftung;
b) die vom Lenkungsausschuss aufzustellenden Grundsätze für die Erfolgskontrolle und für die Verwendung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
c) außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, wie zum Beispiel bedeutende Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Unternehmungen und sonstigen Stellen;
d) Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte von erheblicher finanzieller Bedeutung. 

 

§ 14
 Lenkungsausschuss

(1) Als Vorstand und zentrales Steuerungsgremium der Stiftung leitet der Lenkungsausschuss die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung. Der Vorstand hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. 

(2) Hiervon unberührt bleibt die Funktion der Stiftungsträgerin, die im Außenverhältnis unter Ausschluss der in dieser Satzung ansonsten genannten Gremien und Personen allein berechtigt und verpflichtet wird. Im Innenverhältnis handelt die Stiftungsträgerin für Rechnung der Stiftung.

(3) Der Lenkungsausschuss wird gebildet aus dem DKFZ als Kernzentrum, das zwei Mitglieder des Vorstands entsendet, sowie von den Sprecher:innen der Translationszentren. Jedes Translationszentrum ernennt zu diesem Zweck ei-ne/n Sprecher:in und eine/n Stellvertreter:in. 

(4) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses wählen aus ihren Reihen eine/n DKTK-Sprecher:in und dessen Stellvertreter:in für eine Amtszeit von jeweils bis zu drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 

(5) Der Lenkungsausschuss tagt mindestens ein Mal im Monat sowie auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder. Die schriftliche, fernschriftliche, elektronische oder Einladung per E-Mail zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses erfolgt im Einvernehmen mit der/dem DKTK-Sprecher:in durch die Stiftungsträgerin unter Beachtung einer Frist von sieben Tagen. Sitzungen können dabei persönlich, als Videokonferenz oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden.

(6) Beschlüsse können im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Ver-fahren oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.

(7) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Stimmen vertreten ist. Die beiden Repräsentierenden des DKFZ haben gemeinsam mit der/dem Sprecher:in des Translationszentrums Heidelberg zwei Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Lenkungsausschusses haben je eine Stimme. Der Lenkungsausschuss strebt einvernehmliche Entscheidungen an. Seine Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Für die Sprecher:innen der Translationszentren können im Verhinderungsfall ihre jeweiligen Stellvertreter:innen teilnehmen. Die beiden Repräsentierenden des DKFZ können sich gegenseitig vertreten.

(8) In Haushaltsfragen können die beiden Repräsentierenden des DKFZ nicht überstimmt werden. Will die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gleichwohl anders entscheiden und kommt eine Entscheidung wegen Satz 1 nicht zustande, kann jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Stiftungsrat anrufen, der sodann verbindlich entscheidet. 

(9) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

(10) Der Lenkungsausschuss kann sich eine Ressortverteilung geben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses. 

(11) Für die wissenschaftliche Geschäftsführung der Stiftung kann der Lenkungsausschuss nach Zustimmung des Stiftungsrats eine hauptamtliche wissenschaftliche Leitung bestimmen, die dem Lenkungsausschuss berichtet. Die nähere Ausgestaltung des Aufgabenkreises und der Befugnisse der wissenschaftlichen Leitung obliegt dem Lenkungsausschuss.  

(12) Für die zentrale Administration der Stiftung und die administrative Betreuung der Translationszentren wird bei der Stiftungsträgerin eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie kann auf Beschluss des Lenkungsausschusses von einer hauptamtlichen administrativen geschäftsführenden Person geleitet werden. Diese unterstützt die Stiftungsträgerin bei der Vollziehung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses sowie des Stiftungsrates. 

 

§ 15
 Aufgaben des Lenkungsausschusses

(1) Der Lenkungsausschuss hat neben den in der Satzung an anderer Stelle auf-geführten Rechten und Pflichten die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Tätigkeit und Vermögensverwaltung der Stiftungsträgerin; hierzu kann er sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Ergebnisse der Vermögensverwaltung der Stiftung unterrichten und sich die dazu erforderlichen Unterlagen von der Stiftungsträgerin vorlegen lassen; die Stiftungsträgerin hat den Aufforderungen des Lenkungsausschusses unverzüglich nachzukommen; 
b) nach Anhörung der Stiftungsträgerin die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel nach Maßgabe des vom Stiftungsrat beschlossenen Teilwirtschaftsplans; 
c) die Begleitung der Translationszentren nach Maßgabe der geschlossenen Ausführungsvereinbarungen;
d) auf Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirates die Vorgabe von Leitlinien für die strategische Planung der Forschungsaktivitäten und die Mittelbereitstellung entsprechend den forschungspolitischen Zielen der Stiftung; 
e) die Entscheidung über das Sponsoring von Studien nach dem Arzneimittelgesetz durch die Stiftung;
f) die Vorbereitung des Teilwirtschaftsplans der Stiftung und Vorlage an die Stiftungsträgerin zur weiteren Veranlassung;
g) die Vorbereitung des Zentrumsfortschrittsberichts und Vorlage an die Stiftungsträgerin zur weiteren Veranlassung;
h) die Mitwirkung bei der unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres erforderlichen Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch die Stiftungsträgerin;
i) die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung.

(2) Der Lenkungsausschuss ist im Übrigen zuständig in allen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Gremium der Stiftung zugewiesen sind.

 

§ 16
 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Die wissenschaftliche Arbeit der Stiftung wird durch einen hochrangig international besetzten Wissenschaftlichen Beirat („Scientific Advisory Board“) begleitet. Dieser berät den Stiftungsrat und den Lenkungsausschuss in wissenschaftlichen Fragen und nimmt regelmäßig zwischen den Evaluationen gem. § 18 zu der wissenschaftlichen Leistung und den Entwürfen der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Translationszentren Stellung. 

(2) Der wissenschaftliche Beirat stimmt sich mit dem Wissenschaftlichen Komitee des DKFZ ab. 

(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu zwölf ehrenamtliche Mitglieder an, die vom Lenkungsausschuss für die Dauer von vier Jahren berufen wer-den. Einmalige Wiederberufung ist zulässig. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus den Reihen eine vorsitzende Person und eine/n Stellvertreter:in 

(4) Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 17
 Niederschriften

(1) Über die Beschlüsse ist innerhalb von vier Wochen eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden bzw. vom DKTK-Sprecher:in, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter:in, zu unterzeichnen. 

(2) Die Niederschriften des Stiftungsrates sind der/dem DKTK-Sprecher:in, die Niederschriften des Lenkungsausschusses der Stiftungsträgerin und der vor-sitzenden Person des Stiftungsrates und die Niederschriften des Wissenschaftlichen Beirats sowohl der/dem DKTK-Sprecher:in als auch der vorsitzenden Person des Stiftungsrates innerhalb einer weiteren Woche zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. 

 

§ 18
 Evaluation

In regelmäßigen Zeitabständen wird das Deutsche Konsortium für Translationale Krebsforschung durch externe, internationale Gutachter:innen im Hinblick auf die seine wissenschaftliche Exzellenz und die seine strategischen Ziele evaluiert. Da-bei erfolgt ein Wechsel von internen und externen Evaluierungen jeweils im Ab-stand von 4 Jahren. Interne Evaluierungen werden durch das DKTK veranlasst und erfolgen im Wesentlichen durch die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats. Externe Evaluierungen werden durch die zuwendungsgebenden Institutionen veranlasst, wobei durch diese eine Festlegung der Gutachter:innen und Gutachter erfolgt, die nicht Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat sein sollen. Über die Ausgestaltung der Begutachtungsverfahren sowie die Bestellung der Gutachter:innen und Gut-achter werden sich der Bund und die Länder einvernehmlich verständigen.

 

§ 19
 Prüfungsrecht der Rechnungshöfe

Den zuständigen Rechnungshöfen wird ein § 111 der Bundeshaushaltsordnung und der jeweiligen Landeshaushaltsordnung der Länder entsprechendes Prüfungsrecht eingeräumt.

 

 § 20
 Satzungsänderungen, Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Satzungsänderungen erfolgen per Beschluss des Stiftungsrats.

(2) Ist eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach Auffassung des Stiftungsrats nicht mehr möglich oder sinnvoll, kann der Stiftungsrat im Einvernehmen mit der Stiftungsträgerin und nach Anhörung des Lenkungsausschusses einen neuen Stiftungszweck oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Ein neuer Stiftungszweck muss auf dem Gebiet der Gesundheitsforschung liegen.

(3) Die Auflösung der Stiftung kann der Stiftungsrat auch aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Ver-mögen der Stiftungsträgerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, in das Stiftungsvermögen Vollstreckungsmaßnahmen wegen nicht die Stiftung betreffender Verbindlichkeiten der Stiftungsträgerin betrieben und diese nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben werden oder die Stiftungsträgerin die ihr obliegenden Verpflichtungen hinreichend schwerwiegend verletzt. In diesen Fällen beschließt der Stiftungsrat nach vorheriger Anhörung des Lenkungsausschusses und der Stiftungsträgerin mit einfacher Mehrheit über die Auflösung der Stiftung.

(4) Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis 3 können nur in ausschließlich hierfür einberufenen Sitzungen ergehen. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist nicht zulässig. 

 

§ 21
 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen 

-    in Höhe des jeweiligen Länderanteils an der gemeinsamen Förderung der Stiftung zu gleichen Teilen an diejenigen Partner, die ihren Sitz im jeweiligen Bundesland haben. Die Empfänger haben die Mittel unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden; 

-    in Höhe des Bundesanteils an der gemeinsamen Förderung der Stiftung und der Zuwendungen gem. § 7 Absatz 2 an das DKFZ, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 22
 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung gilt als Rahmenvertrag für das DKTK im Sinne des § 5 des Abkommens über die gemeinsame Förderung des Deutschen Konsortiums für Translationale Krebsforschung (Anlage 2). 

(2) Sie tritt mit Unterzeichnung durch die Stiftungsträgerin und anschließender Annahme des Antrags durch die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen und durch den Bund in Kraft. Die Stiftungsträgerin verzichtet gemäß § 151 BGB auf den Zu-gang der Annahmeerklärungen durch den Bund und die Länder. Bund und Länder erklären die Annahme im Zweifel durch erstmalige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen (Anlage 2).